Träger der Einrichtung ist der Verein "Kindergruppe Kunterbunt e.V."


Wir sind die Basis für die Kindervilla Kunterbunt und freuen uns über jede Mitgliedschaft und damit verbundene Hilfe.


Sie können ein aktives und ein passives Mitglied werden.

Mitgliedsantrag
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Satzung der Kindergruppe Kunterbunt e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

(1) Der Verein führt den Namen „Kindergruppe Kunterbunt“, nach erfolgter  Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz e. V.

(2) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Schlüchtern.
 

§ 2 Zweck:

(1) Die Körperschaft fördert folgende gemeinnützige Zwecke

  • Förderung der Erziehung
  • Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe.

Die Satzungszwecke entsprechen § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung eines Kindergartens.

(2) Hierzu stellt der Verein Räume, Spielzeug sowie Arbeitsmaterial zur Verfügung und sorgt für die Anstellung von qualifiziertem Betreuungspersonal.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke  der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und Funktionsträger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft und Stimmrecht

 

(1) Mitgliedschaft: Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und von diesem in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Der Austritt kann nur schriftlich zum Ende eines jeden Kalenderjahres erklärt werden und muss 6 Wochen vor Ablauf des Jahres beim Vorstand eingegangen sein. Über Sonderfälle entscheidet der Vorstand nach bestem Wissen und Gewissen. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt auf Vorschlag eine sozial engagierte Person wegen besonderer Verdienste zum Ehrenmitglied zu ernennen.

(2) Stimmrecht: Jedes Mitglied hat eine Stimme. Dieses Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nicht von anderen Mitgliedern wahrgenommen werden.

(3) Anhörungsrecht: Die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen haben das Recht an den Mitgliederversammlungen teil- und zu den Tagesordnungspunkten Stellung zu nehmen.    Ihnen ist Gelegenheit zu geben, eigene Tagesordnungspunkte einzubringen. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können nicht Mitglieder des Vereins sein und haben kein eigenes Stimmrecht.

(4) Elternbeirat: Der/Die Vorsitzende des Elternbeirates und sein/ihre Vertreter/in werden von den Eltern jährlich mit einfacher Mehrheit der Eltern zu Beginn des Kindergartenjahres gewählt. Die gewählten Elternvertreter nehmen als nicht stimmberechtigte Mitglieder an den Mitgliederversammlungen teil. Ihre Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf ihrer Amtszeit.

 

§ 5 Beiträge

 

Der Verein Kindergruppe Kunterbunt e.V. erhebt einen Jahresbeitrag. Über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag mit absoluter Mehrheit. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens 8 Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres einzuberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins. Allerdings darf hierdurch der Vereinszweck weder verändert noch behindert werden. Die Mitgliederversammlung beschließt mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Mitgliederversammlung beschließt weiterhin über die vorzulegende Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt die satzungsgemäßen Vorstandsmitglieder für die in § 9 genannte Amtszeit. Für die Wahlen der Vorstandsmitglieder ist eine Konkurrentenwahl, bei der die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig ist, zulässig. Außerdem wählt sie zwei Rechnungsprüfer, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen, auf die Dauer von einem Jahr.

(4) Zur Durchführung der Mitgliederversammlung wird zu Beginn ein/e Versammlungsleiter/Versammlungsleiterin gewählt, welche sich weitere Personen zum Beisitz heranziehen kann. Wer für den Vorstand kandidiert, kann keine Funktion in der Versammlungsleitung übernehmen. An den Abstimmungen nicht teilnehmen kann, wer durch die zu treffenden Entscheidungen begünstigt wird; dies gilt nicht bezüglich der  Abstimmungen bei Wahlen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt. Das Protokoll ist von einem Mitglied des Vorstandes sowie zwei weiteren Mitgliedern zu unterzeichnen. Die unterzeichnenden Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung benannt.

(5) Eine Eventualeinladung zu einer Wiederholungsversammlung, mit geringeren Anforderungen an ihre Beschlussfähigkeit, in der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung, ist zulässig.

 

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung


Ein Fünftel der Mitglieder kann unter Angabe von Gründen beim Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragen.

Die Bestimmungen des § 7 gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung sinngemäß.

 

§ 9 Vorstand

 

(1) Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand besteht aus:

  • der/dem 1. Vorsitzende/n,

  • der/dem Kassenwart/in.

  • der/dem 2. Vorsitzenden

Vorstand im Sinne des § 25 BGB sind jeweils 2 Vorstandsmitglieder. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 1 Jahr.

(2) Der gewählte Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, im Rahmen der verfügbaren Mittel, in  eigener Zuständigkeit und legt darüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich der Hilfe sachverständiger Personen bedienen, die nicht Mitglieder sein müssen.  

(3) Der Vorstand ist außerdem zuständig für die Einstellungen  und Entlassungen des Kindergarten-Personals. Hierbei kann er sich der vorbereitenden Unterstützung durch sachkundige Personen bedienen.

(4) Zahl und Häufigkeit der Vorstandssitzungen bestimmt der Vorstand selbst. Es sollte jedoch pro Quartal wenigstens eine Sitzung stattfinden. Die Sitzungen sind  vereinsöffentlich, sofern vom Vorstand nichts anderes bestimmt ist. Bei Vorstandssitzungen, die Personal Angelegenheiten zum Inhalt haben, ist die Öffentlichkeit auszuschließen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Das Abstimmungsergebnis sowie die gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Protokolle können von jedem Vereinsmitglied oder dem/der Mitarbeiter/in eingesehen werden. Enthalten die Protokolle persönliche Daten von Mitgliedern oder Mitarbeitern/innen ist eine Einsichtnahme nur mit Genehmigung der Betroffenen möglich.

(5) Der Vorstand führt seine Geschäfte grundsätzlich ehrenamtlich. Er kann seinen Arbeitsaufwand maximal in Höhe der zulässigen Ehrenamtspauschale geltend machen.
 

§ 10 Rechnungsprüfung

 

Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Sollte die Rechnungsprüfung gravierende Beanstandungen an der Rechnungsführung des Vorstandes haben und belegen, so kann der Vorstand nur entlastet werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Entlastung zustimmen.

 

§ 11 Geschäftsjahr
 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist der Zeitraum vom 01.09. bis 31.08. eines jeden Jahres (Kindergartenjahr).

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an Steinauer/Schlüchterner Tafel e.V.;  Kurfürstenstrasse 19; 36381 Schlüchtern; Steuer-Nr.: 020 123 45678 , die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat; sofern das Land Hessen keine Rückerstattungsforderungen, bezüglich gewährter Fördermittel aus dem Landeshaushalt, erhebt.


§ 13 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde am 10.10. 2016 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Schlüchtern, den 10.10.2016

 
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