Träger der Einrichtung ist der Verein "Kindergruppe Kunterbunt e.V."


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Sie können ein aktives und ein passives Mitglied werden.

Mitgliedsantrag
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Satzung der Kindergruppe Kunterbunt e.V. – 36381 Schlüchtern

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Kindergruppe Kunterbunt“, nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister

den Zusatz e. V.

(2) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Schlüchtern.

 

§ 2 Zweck:

(1) Die Körperschaft fördert folgende gemeinnützige Zwecke:

Förderung der Erziehung

Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe.

Die Satzungszwecke entsprechen § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO. Der Satzungszweck wird verwirklicht

insbesondere durch die Unterhaltung eines Kindergartens.

(2) Hierzu stellt der Verein Räume, Spielzeug sowie Arbeitsmaterial zur Verfügung und sorgt für die Anstellung

von qualifiziertem Betreuungspersonal.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und

Funktionsträger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig

hohe Vergütung, begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft und Stimmrecht

(1) Mitgliedschaft

Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich

mitzuteilen und von diesem in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

Der Austritt kann nur schriftlich zum Ende eines jeden Kalenderjahres erklärt werden und muss 6 Wochen vor

Ablauf des Jahres beim Vorstand eingegangen sein.

Über Sonderfälle entscheidet der Vorstand nach bestem Wissen und Gewissen.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der

Stimmen der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung ist berechtigt auf Vorschlag eine sozial engagierte Person wegen besonderer

Verdienste zum Ehrenmitglied zu ernennen.

(2) Stimmrecht

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Dieses Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nicht von anderen

Mitgliedern wahrgenommen werden.

(3) Anhörungsrecht

Die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen haben das Recht an den Mitgliederversammlungen teil- und zu den

Tagesordnungspunkten Stellung zu nehmen.

Ihnen ist Gelegenheit zu geben, eigene Tagesordnungspunkte einzubringen.

Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können nicht Mitglieder des Vereins sein und haben kein eigenes

Stimmrecht.

(4) Elternbeirat.

1Der/Die Vorsitzende des Elternbeirates und sein/ihre Vertreter/in werden von den Eltern

jährlich mit einfacher Mehrheit der Eltern zu Beginn des Kindergartenjahres gewählt. Die

gewählten Elternvertreter nehmen als nicht stimmberechtigte Mitglieder an den

Mitgliederversammlungen teil. Ihre Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf ihrer Amtszeit.

 

§ 5 Beiträge

Der Verein Kindergruppe Kunterbunt e.V. erhebt einen Jahresbeitrag. Über die Festsetzung der

Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag mit absoluter Mehrheit.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

Sie wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens 8 Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres

einzuberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins. Allerdings darf

hierdurch der Vereinszweck weder verändert noch behindert werden.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung

nichts anderes bestimmt.

Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten

Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung beschließt weiterhin über die vorzulegende Jahresrechnung sowie die Entlastung

des Vorstandes.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt die satzungsgemäßen Vorstandsmitglieder für die in § 9 genannte

Amtszeit.

Für die Wahlen der Vorstandsmitglieder ist eine Konkurrentenwahl, bei der die relative Mehrheit der

abgegebenen Stimmen gültig ist, zulässig.

Außerdem wählt sie zwei Rechnungsprüfer, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen, auf die Dauer von

einem Jahr.

(4) Zur Durchführung der Mitgliederversammlung wird zu Beginn ein/e

Versammlungsleiter/Versammlungsleiterin

gewählt, welche sich weitere Personen zum Beisitz heranziehen kann.

Wer für den Vorstand kandidiert, kann keine Funktion in der Versammlungsleitung übernehmen.

An den Abstimmungen nicht teilnehmen kann, wer durch die zu treffenden Entscheidungen begünstigt wird;

dies gilt nicht bezüglich der Abstimmungen bei Wahlen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt. Das Protokoll ist von einem Mitglied

des Vorstandes sowie zwei weiteren Mitgliedern zu unterzeichnen.

Die unterzeichnenden Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung

benannt.

(5) Eine Eventualeinladung zu einer Wiederholungsversammlung, mit geringeren Anforderungen an ihre

Beschlussfähigkeit, in der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung, ist zulässig.

 

§8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Ein Fünftel der Mitglieder kann unter Angabe von Gründen beim Vorstand die Einberufung einer

außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragen.

Die Bestimmungen des § 7 gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung sinngemäß.

 

§ 9 Vorstand

(1) Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand besteht aus:

1. der/dem 1. Vorsitzende/n,

2. der/dem Kassenwart/in.

3. der/dem 2. Vorsitzenden

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind jeweils 2 Vorstandsmitglieder. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder

beträgt 1 Jahr.

(2) Der gewählte Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, im Rahmen der verfügbaren Mittel, in

eigener Zuständigkeit und legt darüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich der Hilfe sachverständiger Personen bedienen, die nicht Mitglieder

sein müssen.

(3) Der Vorstand ist außerdem zuständig für die Einstellungen und Entlassungen des Kindergarten-Personals.

Hierbei kann er sich der vorbereitenden Unterstützung durch sachkundige Personen bedienen.

(4) Zahl und Häufigkeit der Vorstandssitzungen bestimmt der Vorstand selbst. Es sollte jedoch pro Quartal

wenigstens eine Sitzung stattfinden. Die Sitzungen sind vereinsöffentlich, sofern vom Vorstand nichts

anderes bestimmt ist.

Bei Vorstandssitzungen, die Personal Angelegenheiten zum Inhalt haben, ist die Öffentlichkeit

auszuschließen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Das Abstimmungsergebnis sowie die gefassten

Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten.

Die Protokolle können von jedem Vereinsmitglied oder dem/der Mitarbeiter/in eingesehen werden.

Enthalten die Protokolle persönliche Daten von Mitgliedern oder Mitarbeitern/innen ist eine Einsichtnahme

nur mit Genehmigung der Betroffenen möglich.

(5) Der Vorstand führt seine Geschäfte grundsätzlich ehrenamtlich. Er kann seinen Arbeitsaufwand maximal in

Höhe der zulässigen Ehrenamtspauschale geltend machen.

 

§ 10 Rechnungsprüfung

Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und

Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, sowie die Prüfung

des Jahresabschlusses.

Sollte die Rechnungsprüfung gravierende Beanstandungen an der Rechnungsführung des Vorstandes haben

und belegen, so kann der Vorstand nur entlastet werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der

Entlastung zustimmen.

 

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist der Zeitraum vom 01.01. – 31.12. eines jeden Jahres.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des

Vereins an Steinauer/Schlüchterner Tafel e.V.; Kurfürstenstrasse 18; 36381 Schlüchtern; Steuer-Nr.: 020 123

45678 , die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat; sofern das Land

Hessen keine Rückerstattungsforderungen, bezüglich gewährter Fördermittel aus dem Landeshaushalt, erhebt.

 

§ 13 Inkrafttreten

3Diese Satzung wurde am 28.11.2025 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt nach Eintragung in

das Vereinsregister in Kraft.

 

 

Schlüchtern, den 28.11.2025

 
 
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